Das Procal Module von American Expedition Vehicles kann u.a. Modifikationen in Bezug auf z.B. Tageslichtfunktion, Übersetzungsverhältnis oder die Tachoangleichung auf eine bestimmte Reifengröße ausführen.
Für die neue Reifengröße (285/70 R17 auf original Jeep Felge) muss der Tacho angeglichen werden, das dachte ich zumindest und wird so auch von den meisten Werkstätten proklamiert. Der TÜV-Prüfer im Autohaus Jakob teilte mir aber am 24.03.15 mit, dass eine Tachoangleichung erst ab einer Reifengröße stattfinden muss, welche die aktuelle um mindestens 2% übersteigt. Dies kann am besten mit einem ProCal Modul von AEV vorgenommen werden, ist jedoch bei der von mir favorisierten Reifengröße 285/70 R17 noch nicht notwendig. Außerdem sollte man vorher mit dem jeweiligen TÜV-Prüfer sprechen, ob er diese Methode der Tachoangleichung akzeptiert. In der EU Richtlinie ECE-R39 werden die Bedingungen für die angezeigte Geschwindigkeit vorgegeben, wohingegen der §57 StVZO die Bedingungen für den Wegstreckenzähler vorgibt.
Zusammenfassung der Bedingungen:
Laut ECE-R39:
Die angezeigte Geschwindigkeit darf nicht unter der tatsächlichen Fahrzeuggeschwindigkeit liegen.
Bei den Prüfgeschwindigkeiten muss zwischen der angezeigten Geschwindigkeit (v1) und der tatsächlichen Geschwindigkeit (v2) folgende Beziehung bestehen:
0 ≤ (v1 – v2) ≤ 0,1 v2 + 4 km/h
Laut §57 StVZO Absatz 3:
3.) der Wegstreckenzähler darf 4% zu viel und 4% zu wenig anzeigen
Fazit:
Obwohl die EU Richtlinie mit 10% + 4 km/h recht tolerant erscheint, muss man sich leider den 4% aus der StVZO unterwerfen. In Kombination mit der größer 0 Regel bleibt demnach:
Ein Tacho darf nach Änderung der Reifendimension 4% zu viel, aber kein % zu wenig anzeigen.
Eine Angleichung der Höchstgeschwindigkeit des Kfz auf den Geschwindigkeitsindex des Reifens ist allerdings notwendig und kostet bei der Fa. Kraftwerk in Hünfeld (Germany) etwa 400 €, sofern das Steuergerät nicht gelockt ist. Achtung: Diese Angleichung der V-Max auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 160 km/h des Reifens (Geschwindigkeitsindex Q) muss in Hessen in den Fz-Schein und den Brief eingetragen werden. Dazu erfolgt eine Einzelabnahme nach §21 StVZO durch den TÜV, die mich im Oktober 2017 297 € gekostet hat. Die Antragstellung zur Betriebserlaubnis erfolgt dann über Marburg/Biedenkopf (39,80 €), sowie die endgültige Eintragung in den Kfz-Schein über die Zulassungsbehörde (12,30 €).